Anlässlich des Inkraftretens der 11. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BaylfSMV) am
16. Dezember 2020 weisen wir darauf hin, dass sich die
Rechtslage für Sitzungen kommunaler Gremien durch die
11. BayIfSMV inhaltlich nicht geändert hat und die
Empfehlungen des IMS vom 10. Dezember 2020 daher nach
wie vor Bestand haben.
Sitzungen der nach den Kommunalgesetzen vorgesehenen
Gremien sind als Teil der staatlichen Exekutive nach
wie vor grundsätzlich vom Anwendungsbereich der
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
ausgenommen.
Für die Teilnahme an öffentlichen und
nichtöffentlichen Sitzungen greifen für die
kommunalen Wahlbeamten und die Mitarbeiter der
Kommunalverwaltung die Ausnahmetatbestände § 2 Satz
2 Nr. 1 und § 3 Nr. 2 der 11. BayIfSMV (Ausübung
beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten).
Für die ehrenamtlichen Mitglieder der kommunalen
Gremien stellt die Teilnahme an öffentlichen und
nichtöffentlichen Sitzungen einen triftigen Grund im
Sinne von § 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV dar. Zudem
greift für diese der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr.
7 der 11. BaylfSMV (ähnlich gewichtiger und
unabweisbarer Grund).
Auch die Öffentlichkeit ist durch die bestehende
allgemeine Ausgangsbeschränkung und der nächtlichen
Ausgangssperre nicht von der Teilnahme an
öffentlichen Sitzungen kommunaler Gremien
ausgeschlossen. Die Teilnahme ist als triftiger
Grund im Sinne von § 2 Satz 1 der 11. BaylfSMV und
als ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Grund im
Sinne von § 3 Nr. 7 der 11. BaylfSMV anzusehen.