der Änderung Nr. 18 des Flächennutzungsplanes
im Bereich „Magnetsried, Fl.Nr. 610 für
Versorgungsfläche Mobilfunkstation“
Der Gemeinderat
hat am 13.04.2010 für
die Änderung Nr. 18 des Flächennutzungsplanes den
Feststellungsbeschluß gefaßt. Diese Änderung des
Flächennutzungsplanes ist vom Landratsamt
Weilheim-Schongau mit Schreiben vom 29.07.2010 Nr.
610-2 Sg. 40 (Nr. 88), gemäß § 6 BauGB genehmigt
worden.
Der Plan der Änderung Nr. 18 liegt samt
Erläuterungsbericht im Rathaus, EG, Zimmer 3,
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus
und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 6 des Baugesetzbuches tritt die Änderung des
Flächennutzungsplanes mit der Bekanntmachung in
Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der
in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des
Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §
214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes des Abwägungsvorgangs und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung
oder die Mängel begründen soll, ist dazulegen (§ 215
Abs. 1 BauGB).
Auf die nebenstehenden Genehmigungsauflagen und
Hinweise bzw. Rügen und Hinweise aus dem
rechtsaufsichtlichen Bescheid wird verwiesen.