Grundsteuerreform

Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023
Warum wird die Grundsteuer neu geregelt?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Wie ist die Neuregelung der Grundsteuer in Bayern?
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung keine Rolle mehr, sondern die Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude.
Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?
Jeder der am 01.01.2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks, eines Wohnobjektes oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern ist.
Was müssen Haus- und Grundstückseigentümer/in jetzt tun?
Meldezeitraum: 01. Juli 2022 – 31. Oktober 2022
Verlängerung des Meldezeitraum bis zum 01. Januar 2023!
Abgabemöglichkeiten: Online www.elster.de (Registrierung erforderlich, kann bis zu 2 Wochen dauern)
Vordrucke erhältlich ab dem 01. Juli 2022
Beim Finanzamt
In der Gemeinde
Im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de
Die Grundsteuererklärung kann auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen!
Wo können die Steuerpflichtigen die geforderten aktuellen Daten erhalten?
Grundstückfläche
In der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2022 besteht die Möglichkeit, die für die Grundsteuererklärung benötigten Daten aus der Anwendung BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenlos online abzurufen. Der Link dazu ist auf www.elster.de veröffentlicht.
Zudem kann auf Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder dem Grundbuch, einen notariellen Vertrag oder die Unterlagen im Zusammenhang mit einem Bauantrag zurückgegriffen werden.
Daten zum Gebäude
Die Wohn- und Nutzfläche kann den Bauunterlagen entnommen werden. Zudem ist die Wohnfläche aus dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung oder der Wohngeldberechnung ersichtlich. Optional kann die Wohn- bzw. Nutzfläche selbst ausgemessen werden.
Die Wohnfläche ermittelt sich nach der Wohnflächenverordnung. Für Nutzflächen von Garagen, die in Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, wird ein Freibetrag von 50 m² gewährt. Für Nebengebäude (z. B. Gartenhäuschen) gibt es einen Freibetrag von 30 m².
Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Fläche von Büroräumen, Besprechungsräumen, Werkhallen oder Lagerhallen. Die Nutzfläche umfasst nicht die Konstruktionsgrundflächen (z. B. Wände, Pfeiler, etc) oder die technischen Funktionsflächen (z. B. Lagerflächen für Brennstoffe).
Die Finanzverwaltung stellt Ihnen auf der Webseite www.grundsteuer.bayern.de sämtliche Informationen zur Grundsteuerreform zur Verfügung.